ErwGr. 1

REG_2006_1006 · zur Festsetzung der Beihilfen für nicht entkörnte Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2005/06 für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) ist spätestens am 30. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres die Beihilfe festzusetzen, die für nicht entkörnte Baumwolle in den Zeiträumen zu gewähren ist, für die ein Weltmarktpreis für dieses Erzeugnis bestimmt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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