Art. 3

REG_2006_1010 · mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten

(1)Die Vernichtung von Küken der KN-Codes 0105 11 , 0105 12 und 0105 19 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.
(2)Für die Vernichtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang III aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf: a) 0,24 EUR je Küken von Hühnern; b) 0,40 EUR je Küken von Perlhühnern; c) 0,54 EUR je Küken von Enten; d) 0,85 EUR je Küken von Truthühnern; e) 1,50 EUR je Küken von Gänsen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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