Art. 9

REG_2006_1010 · mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten

Der Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands für die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen ist der erste Arbeitstag des Monats Mai 2006.
Der anwendbare Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands festgesetzt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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