Art. 16 – Schlussbestimmungen

REG_2006_1082 · über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung. Ist dies nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats erforderlich, so kann dieser Mitgliedstaat eine erschöpfende Liste der Aufgaben erstellen, die die seinem Recht unterliegenden Mitglieder eines EVTZ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bereits in Bezug auf die territoriale Zusammenarbeit in diesem Mitgliedstaat haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend über alle Bestimmungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erlassen haben.
(2)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im Zusammenhang mit der Registrierung der Übereinkunft und der Satzung Gebühren erhoben werden. Diese Gebühren dürfen jedoch die jeweiligen Verwaltungskosten nicht übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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