ErwGr. 1

REG_2006_1082 · über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

Nach Artikel 159 Absatz 3 des Vertrags können spezifische Aktionen außerhalb der in Absatz 1 jenes Artikels angeführten Fonds beschlossen werden, um das im Vertrag niedergelegte Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu verwirklichen. Die harmonische Entwicklung des gesamten Gebiets der Gemeinschaft und die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts bedingen eine Verstärkung der territorialen Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck sollten die Maßnahmen ergriffen werden, die für die Verbesserung der Bedingungen notwendig sind, unter denen die Aktionen der territorialen Zusammenarbeit verwirklicht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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