Art. 3 – Verwendung von Impfstoffen

REG_2006_1177 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel

(1)Lebendimpfstoffe gegen Salmonellen dürfen im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme nicht verwendet werden, wenn der Hersteller keine geeignete Methode zur bakteriologischen Unterscheidung von wilden Salmonellenstämmen und Impfstoffstämmen zur Verfügung stellt.
(2)Lebendimpfstoffe gegen Salmonellen dürfen im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme nicht bei Legehennen während der Produktion verwendet werden, solange die Sicherheit der Verwendung nicht nachgewiesen ist und die Impfstoffe für diesen Zweck gemäß der Richtlinie 2001/82/EG zugelassen wurden.
(3)Impfprogramme gegen Salmonella enteritidis, die die Ausscheidung sowie die Verseuchung der Eier verringern, werden mindestens während der Aufzuchtphase bei allen Legehennen spätestens ab dem 1. Januar 2008 in den Mitgliedstaaten durchgeführt, solange diese nicht eine Prävalenz von unter 10 % nachweisen auf der Grundlage der Ergebnisse einer Grundlagenstudie gemäß Artikel 1 der Entscheidung der Kommission 2004/665/EG oder auf der Grundlage der Beobachtung der angestrebten Gemeinschaftsziele, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gesetzt wurden. Die zuständige Behörde kann einem Betrieb eine Ausnahme von dieser Bestimmung genehmigen, wenn — sie die Präventivmaßnahmen im Aufzuchtbetrieb und im Eierproduktionsbetrieb als zufriedenstellend betrachtet und — die Abwesenheit von Salmonella enteritidis im Aufzuchtbetrieb und im Eierproduktionsbetrieb während der zwölf Monate vor dem Eintreffen der Tiere nachgewiesen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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