Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.„Ware“ bezeichnet Güter fungibler Art, die geliefert werden können; dazu zählen auch Metalle sowie ihre Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom;
2.„Emittent“ bezeichnet eine Person, die übertragbare Wertpapiere und gegebenenfalls andere Finanzinstrumente emittiert;
3.„Gemeinschaftsemittent“ bezeichnet einen Emittenten, der seinen eingetragenen Sitz in der Gemeinschaft hat;
4.„Drittlandemittent“ bezeichnet einen Emittenten, der kein Gemeinschaftsemittent ist;
5.„übliche Handelszeiten“ für einen Handelsplatz oder eine Wertpapierfirma bezeichnen jene Geschäftzeiten, die der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma im Voraus festlegt und als seine Handelszeiten veröffentlicht;
6.„Portfoliogeschäft“ bezeichnet ein Geschäft mit mehr als einem Wertpapier, wenn diese Wertpapiere zusammengefasst und in ihrer Gesamtheit zu einem spezifischen Referenzpreis gehandelt werden;
7.„jeweils zuständige Behörde“ für ein Finanzinstrument bezeichnet die jeweils zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für das Finanzinstrument;
8.„Handelsplatz“ bezeichnet einen geregelten Markt, multilaterale Handelssysteme („Multilateral Trading Facilities“/„MTF“) oder systematische Internalisierer, die in dieser Eigenschaft handeln und gegebenenfalls ein System außerhalb der Gemeinschaft mit ähnlichen Funktionen wie ein geregelter Markt oder ein MTF betreiben;
9.„Umsatz“ im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument bezeichnet das Ergebnis, das sich aus der Multiplikation der Stückzahlen dieses Finanzinstruments, die zwischen Käufern und Verkäufern während eines bestimmten Zeitraums infolge der auf dem Handelsplatz oder anderenorts stattfindender Geschäfte gehandelt wurden, mit dem Stückpreis eines jeden Geschäfts ergibt;
10.„Wertpapierfinanzierungsgeschäfte“ bezeichnen beispielsweise Leih- und Verleihgeschäfte in Aktien oder anderen Finanzinstrumenten, ein Repogeschäft oder umgekehrtes Repogeschäft oder ein „Buy-sell back“- bzw. ein „Sell-buy back“-Geschäft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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