Art. 39 – (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

Zusätzlich zu den in Anhang I Abschnitt C Ziffer 10 der Richtlinie genannten Derivatekontrakten fallen alle auf den nachfolgenden Basiswerten aufgebauten Derivatekontrakte unter diesen Abschnitt, sofern die anderen in diesem Abschnitt und in Artikel 38 Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt sind:
a)Telekommunikations-Bandbreite;
b)Lagerkapazität für Waren;
c)Übertragungs- oder Transportkapazität in Bezug auf Waren, sei es nun über Kabel, Rohrleitung oder auf sonstigem Wege;
d)eine Erlaubnis, ein Kredit, eine Zulassung, ein Recht oder ein ähnlicher Vermögenswert, der bzw. die direkt mit der Lieferung, der Verteilung oder dem Verbrauch von Energie in Verbindung stehen, die aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wird;
e)eine geologische, eine umweltbedingte oder eine sonstige physikalische Variable;
f)ein sonstiger Vermögenswert oder ein sonstiges Recht fungibler Natur, bei dem es sich nicht um ein Recht auf Dienstleistung handelt, der bzw. das übertragbar ist;
g)ein Index oder ein Maßstab, der mit dem Preis, dem Wert oder dem Volumen von Geschäften mit einem Vermögenswert, einem Recht, einer Dienstleistung oder einer Verpflichtung in Verbindung steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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