Art. 3

REG_2006_1412 · über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon

(1)Abweichend von Artikel 2 können die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach schriftlicher Unterrichtung der libanesischen Regierung und der UNIFIL unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: a) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe für andere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon als die Streitkräfte der Libanesischen Republik und die UNIFIL im Zusammenhang mit Rüstungsgütern oder zugehörigen Gütern, die sich in Libanon befinden oder zur Verwendung in Libanon bestimmt sind, sofern i) die Dienstleistungen nicht mittelbar oder unmittelbar für Milizen erbracht werden, zu deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) aufgerufen hat, ii) die Genehmigungen unter Würdigung des Einzelfalls erteilt werden und iii) die libanesische Regierung oder die UNIFIL in jedem Einzelfall die Erbringung der betreffenden Dienstleistung an die jeweilige Person, Organisation oder Einrichtung genehmigt hat. Genehmigt die libanesische Regierung oder die UNIFIL eine bestimmte Lieferung oder Weitergabe bestimmter Rüstungsgüter oder zugehöriger Güter an eine Person, Organisation oder Einrichtung, so kann davon ausgegangen werden, dass sich die Genehmigung auch auf die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der betreffenden Güter erstreckt; b) die Bereitstellung von technischer Hilfe für die Streitkräfte der Libanesischen Republik im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern oder zugehörigen Gütern sowie von Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern die libanesische Regierung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterrichtung Einwände erhebt.
(2)Abweichend von Artikel 2 können die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: a) die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, sofern i) die Güter, für die die Hilfe erbracht wird, gegenwärtig oder künftig von der UNIFIL bei der Ausübung ihrer Mission verwendet werden und ii) die Dienstleistungen für Streitkräfte erbracht werden, die der UNIFIL gegenwärtig angehören oder künftig angehören werden; b) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, sofern i) die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für die UNIFIL, für die Streitkräfte eines Truppen an die UNIFIL entsendenden Staats oder für eine Behörde bereitgestellt werden, die mit Beschaffungstransaktionen für die Streitkräfte eines solchen Staates beauftragt ist, und ii) die Rüstungsgüter oder zugehörigen Güter für die Verwendung durch die UNIFIL oder durch die von dem betreffenden Staat an die UNIFIL entsandten Streitkräfte beschafft werden.
(3)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen nur im Vorfeld der Maßnahmen erteilen, für die sie beantragt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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