Art. 1

REG_2006_1416 · mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein hinsichtlich des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen aus den Vereinigten Staaten in der Gemeinschaft

(1)Die im Anhang aufgeführten Ursprungsbezeichnungen aus den Vereinigten Staaten dürfen als Ursprungsbezeichnungen nur für die Weine desjenigen Ursprungs verwendet werden, der mit diesem Namen bezeichnet wird. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht gemäß diesem Artikel etikettierte Weine nicht auf den Markt gelangen oder dass sie aus dem Markt genommen werden, bis sie gemäß diesem Artikel etikettiert sind.
(2)Absatz 1 a) berührt keine vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Gemeinschaft bestehenden Rechte an geistigem Eigentum und steht dem nicht entgegen, dass im Handel in der Gemeinschaft Zeichen verwendet werden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch Rechte an geistigem Eigentum geschützt sind; b) steht dem nicht entgegen, dass gegebenenfalls geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Verwendung gleich lautender Ursprungsbezeichnungen zu erlauben, wenn die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden, oder einer Person zu erlauben, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers so zu verwenden, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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