ErwGr. 1

REG_2006_1416 · mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein hinsichtlich des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen aus den Vereinigten Staaten in der Gemeinschaft

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (2) (nachstehend „das Abkommen“genannt) schreibt die Gemeinschaft vor, dass die in Anhang V des Abkommens aufgeführten Namen von Bedeutung für den Weinbau („names of viticultural significance“) als Ursprungsbezeichnungen nur für die Weine desjenigen Ursprungs verwendet werden dürfen, der mit diesem Namen bezeichnet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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