ErwGr. 3

REG_2006_1459 · über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 ermächtigt die Kommission, Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag mit Verordnung auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen auf Strecken zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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