Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Erfolgt die Aufstellung nicht bis zum 15.
Juni, so fordert der Mitgliedstaat den Abnehmer innerhalb von 15 Arbeitstagen förmlich auf, eine solche Aufstellung innerhalb von 15 Tagen zu übermitteln.
Wird die Aufstellung nicht vor Ablauf dieser Frist übermittelt, so entzieht der Mitgliedstaat die Zulassung oder er legt dem Abnehmer die Zahlung einer Summe auf, die der betreffenden Menge Milch und der Schwere des Verstoßes entspricht.
Absatz 3 findet während der Mahnfrist weiterhin Anwendung.“
2.
In Artikel 10 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt: „Wenn in Anwendung des Unterabsatzes 3 die angepasste, vom Erzeuger gelieferte Milchmenge weniger als 75 % der tatsächlich gelieferten Milchmenge beträgt und der dem Erzeuger zugewiesene Referenzfettgehalt über 4,5 % liegt, erfolgt die Einzelabrechnung auf der Grundlage der 75 % der tatsächlich gelieferten Menge.“
3.
Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Erfolgt die Erklärung nicht bis zum 15.
Juni, so fordert der Mitgliedstaat den Erzeuger innerhalb von 15 Arbeitstagen förmlich auf, eine solche Erklärung innerhalb von 15 Tagen zu übermitteln.
Erfolgt die Erklärung nicht vor Ablauf dieser Frist, so fällt die Referenzmenge „Direktkäufe“ des betreffenden Erzeugers wieder in die einzelstaatliche Reserve zurück.
Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels findet während der Mahnfrist weiterhin Anwendung.“
4.
Artikel 15 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird „September“ durch „Oktober“ ersetzt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten melden dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) die sich aus der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ergebenden Beträge zusammen mit den für den Monat November jedes Jahres gemeldeten Ausgaben.
Teilen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 3 dieser Verordnung die in Absatz 1 dieses Artikels genannten aktualisierten Fassungen des Fragebogens mit, so sind die sich daraus ergebenden angepassten Beträge dem EGFL spätestens gemeinsam mit den für den Monat vor der Übermittlung des Fragebogens erklärten Ausgaben zu melden.“
5.
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Kriterien für die Aufteilung des Abgabenüberschusses (1) Gegebenenfalls bestimmen die Mitgliedstaaten die vorrangigen Erzeugerkategorien im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, indem sie eines oder mehrere der nachstehenden objektiven Kriterien heranziehen: a) die amtliche Feststellung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dass die Abgabe ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben wurde; b) die geografische Lage des Betriebs und insbesondere die Berggebiete gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (*1); c) die maximale Besatzdichte der Tiere je Betrieb, die für eine Extensivierung der tierischen Erzeugung kennzeichnend ist; d) die Überschreitung der einzelbetrieblichen Referenzmenge beträgt weniger als 5 % bzw. weniger als 15 000 kg, je nachdem welches der niedrigere Wert ist; e) die einzelbetriebliche Referenzmenge beträgt weniger als 50 % der durchschnittlichen einzelstaatlichen Referenzmenge; f) andere objektive Kriterien, die von den Mitgliedstaaten nach Rücksprache mit der Kommission festgelegt wurden.
(2)Die Neuaufteilung der Überschussbeträge muss spätestens 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraums abgeschlossen sein.
(*1) ABl.
L 160 vom 26.6.1999, S. 80.“ "
6.
Folgender Artikel 16a wird eingefügt: „Artikel 16a Verwendung der nicht an den EGFL zu entrichtenden Abgabe in Höhe von 1 % Übersteigt die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 nicht an den EGFL zu entrichtende Abgabe in Höhe von 1 % den Betrag, der für Konkursfälle oder Fälle erforderlich ist, in denen Erzeuger definitiv nicht in der Lage sind, ihre Abgabe zu leisten, können die Mitgliedstaaten den Überschussbetrag gemäß Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung verwenden.“
7.
Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Erzeuger, die Direktverkäufe durchführen, müssen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Bestandsbuchhaltung für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume, aus der für jeden Monat und jedes Erzeugnis die Menge Milch oder Milcherzeugnisse hervorgeht, die verkauft oder übertragen wurde, mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Unterlagen zur Einsicht bereithalten.
Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge ‚Direktverkäufe‘5 000 kg oder mehr beträgt, führen ebenfalls Buch über die Menge Milch und Milcherzeugnisse, die erzeugt, aber weder verkauft noch übertragen wurde.
Die Mitgliedstaaten können detailliertere Vorschriften erlassen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025
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