Art. 2

REG_2006_1491 · über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007

(1)Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die im Folgenden aufgelisteten Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Garnelenfänger: — Italien 1 776 BRT (Bruttoraumgehalt) — Spanien 1 421 BRT — Portugal 1 066 BRT — Griechenland 137 BRT b) Fischfänger/Tintenfischfänger: — Spanien 3 143 BRT — Italien 786 BRT — Griechenland 471 BRT c) Thunfisch-Wadenfänger: — Spanien 20 Schiffe — Frankreich 19 Schiffe — Italien 1 Schiff d) Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer: — Spanien 21 Schiffe — Frankreich 5 Schiffe — Portugal 4 Schiffe
(2)Schöpfen die Lizenzanträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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