Anhang III Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 erhält folgende Fassung:
„13. Schiffe, die im Nordostatlantik illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben
13.1. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (das Übereinkommen), die beim Fischfang im Regelungsbereich des Übereinkommens gesichtet und von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die vorläufige Liste der Schiffe gesetzt wurden, von denen vermutet wird, dass sie die in dem Übereinkommen enthaltenen Empfehlungen untergraben. Für diese Schiffe gilt Folgendes: a) Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, die Logbücher, die Fanggeräte, die an Bord befindlichen Fänge sowie alle anderen Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffs im Regelungsbereich des Übereinkommens stehen. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt. b) Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten diesen Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen. c) Die Schiffe erhalten in den Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen.
13.2. Die Schiffe, die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die Liste der Schiffe gesetzt wurden, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (IUU-Schiffe), sind in Anlage 4 aufgeführt. Zusätzlich zu den unter Nummer 13.1 genannten Maßnahmen gilt für diese Schiffe Folgendes: a) IUU-Schiffe dürfen nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen. b) IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden. c) Die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten. d) Die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen von diesen Schiffen gefangenen Fisch umzuladen.
13.3. Sobald die NEAFC eine neue IUU-Liste annimmt, ändert die Kommission ihre IUU-Liste entsprechend.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025
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