REG_2006_1629 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten
Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die um mindestens sechs Wochen vorgezogene Schlachtung oder Tötung eines Teils der Zuchtherde, die der Verringerung der Erzeugung von Bruteiern der KN-Codes 0105 92 00 , 0105 93 00 , 0105 99 10 , 0105 99 20 , 0105 99 30 und 0105 99 50 dient, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums an den betreffenden Standorten keine Tiere in die Produktion genommen werden.“ b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die vorgezogene Schlachtung oder Tötung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang IV aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgesetzten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.“
2.Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Die vorgezogene Schlachtung oder Tötung von legereifen Junghennen gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75. (2) Für die Schlachtung oder Tötung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang VII aufgeführten Höchstzahl von Tieren und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal auf 3,2 EUR/legereife Junghenne festgesetzt.“
3.In Artikel 10 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. März 2007“ ersetzt.
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