Art. 18 – Änderung der Anhänge

REG_2006_166 · über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates

Alle Änderungen, die zur Anpassung
a)der Anhänge II oder III dieser Verordnung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder
b)der Anhänge II und III dieser Verordnung aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich sind,
werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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