ErwGr. 3

REG_2006_1662 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

Die Tonsillen dienen der Abwehr von Krankheitserregern, die in die Mundhöhle von Tieren gelangen, und sollten aus Hygiene- und Sicherheitsgründen beim Schlachtprozess von als Haustiere gehaltenen Huftieren entfernt werden. Da die Entfernung der Tonsillen versehentlich für Schweine nicht als verbindlich vorgeschrieben wurde, sollte die Anforderung, dass Tonsillen von Schweinen zu entfernen sind, in den Wortlaut aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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