ErwGr. 6

REG_2006_1692 · zur Aufstellung des zweiten „Marco Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003

Die durch das Programm Marco Polo II zu finanzierenden Aktionen sollten in ihrem räumlichen Geltungsbereich international sein. Damit die europäische Dimension der Aktionen zum Ausdruck kommt, sollten die Projekte von Unternehmen vorgelegt werden, die in verschiedenen Ländern niedergelassen sind und als Konsortium eine Aktion vorlegen. Einrichtungen des öffentlichen Rechts sollten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften Teil eines solchen Konsortiums sein können, wenn sie eine Wirtschaftstätigkeit ausüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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