ErwGr. 14

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

Jeder Mitgliedstaat sollte anhand von Kriterien, die mit dem Basisrechtsakt gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegt werden, eine zuständige Stelle benennen, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung der Anforderungen eines soliden Finanzmanagements und die Beachtung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten die rechtliche und finanzielle Zuständigkeit für die Durchführung des genehmigten nationalen Programms haben und für Unregelmäßigkeiten, Nachlässigkeit oder Betrug der zuständigen Stelle verantwortlich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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