ErwGr. 8

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

Vorsorgemaßnahmen gegen Waldbrände sollten auf der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 aufbauen, es sei denn, solche Maßnahmen werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (9) gefördert und sind Bestandteil von Programmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums. In dieser Verordnung sollten gemeinsame Kerndaten, die die Mitgliedstaaten über alle Waldbrände, die auf ihrem Hoheitsgebiet auftreten, übermitteln, sowie technische Spezifikationen für die Übermittlung dieser Daten festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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