ErwGr. 3

REG_2006_1744 · zur Durchführung der Beihilfegewährung für Seidenraupen

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 haben die Mitgliedstaaten eine Kontrolle einzuführen, die sicherstellt, dass das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die von den Erzeugern einzureichenden Beihilfeanträge müssen deshalb die für die Kontrolle notwendigen Mindestangaben enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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