ErwGr. 5

REG_2006_178 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Erstellung von Anhang I, in dem die Lebens- und Futtermittelerzeugnisse verzeichnet sind, für die Pestizid-Rückstandshöchstgehalte gelten

Für Fisch und ausschließlich zu Futterzwecken bestimmte Kulturen sind bislang noch keine einzelnen Rückstandshöchstgehalte vorgeschrieben worden, und Angaben, die als Grundlage für die Festlegung entsprechender Werte dienen könnten, liegen nicht vor. Es erscheint angemessen, eine ausreichende Zeitspanne vorzusehen, um entsprechende Angaben zu erstellen bzw. einzuholen. Ein Zeitraum von drei Jahren dürfte hierzu genügen —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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