Art. 2

REG_2006_1801 · über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

(1)Die Fangmöglichkeiten, die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem genannten Partnerschaftsabkommen, im Folgenden als „Protokoll“ bezeichnet, festgelegt sind, werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Fischereikategorie BRZ oder Höchstzahl der Lizenzen pro Lizenzperiode Mitgliedstaat BRZ, Höchstzahl der Lizenzen oder Höchstfangmenge pro Mitgliedstaat und Jahr Kategorie 1: Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen 9 440 BRZ Spanien 7 183 BRZ Italien 1 371 BRZ Portugal 886 BRZ Kategorie 2: Trawler und Grundleinenfänger, die Senegalesischen Seehecht befischen 3 600 BRZ Spanien 3 600 BRZ Kategorie 3: Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen 2 324 BRZ Spanien 1 500 BRZ Vereinigtes Königreich 800 BRZ Malta 24 BRZ Kategorie 4: Frostertrawler für den Fang von Grundfischarten 750 BRZ Griechenland 750 BRZ Kategorie 5: Kopffüßer 18 600 BRZ 43 Lizenzen Spanien 39 Lizenzen Italien 4 Lizenzen Kategorie 6: Langusten 300 BRZ Portugal 300 BRZ Kategorie 7: Thunfischwadenfänger/Froster 36 Lizenzen Spanien 15 Lizenzen Frankreich 20 Lizenzen Malta 1 Lizenz Kategorie 8: Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer 31 Lizenzen Spanien 23 Lizenzen Frankreich 5 Lizenzen Portugal 3 Lizenzen Kategorie 9: Pelagische Frostertrawler 22 Lizenzen für eine Höchstfangmenge von 440 000 Tonnen Niederlande 190 000 Tonnen Litauen 120 500 Tonnen Lettland 73 500 Tonnen Deutschland 20 000 Tonnen Vereinigtes Königreich 10 000 Tonnen Portugal 6 000 Tonnen Frankreich 10 000 Tonnen Polen 10 000 Tonnen Kategorie 10: Taschenkrebse 300 BRZ Spanien 300 BRZ Kategorie 11: Pelagische Fischerei ohne Froster 15 000 BRZ/Monat im Jahresdurchschnitt
(2)Gemäß dem Protokoll können nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) im Umfang von bis zu 25 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) in Anspruch genommen werden.
(3)Sofern in der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) die Zahl der Lizenzanträge die Höchstzahl der für den Referenzzeitraum verfügbaren Lizenzen übersteigt, leitet die Kommission vorrangig die Anträge derjenigen Schiffe weiter, die in den zehn Monaten, die dem Monat, für den der Antrag gestellt wird, vorausgegangen sind, die meisten Lizenzen in Anspruch genommen haben.
(4)Für die Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) leitet die Kommission die Lizenzanträge weiter, nachdem ihr ein Fangplan vorgelegt wurde, in dem die Ziele der einzelnen Schiffe ausführlich dargelegt sind (wobei für das ganze Jahr für jeden Fangmonat die vorgesehene BRZ anzugeben ist); der Fangplan ist bis zum 1. März des Jahres der Kommission vorzulegen, in dem dieser Fangplan anwendbar ist. Werden im Jahresdurchschnitt mehr als 15 000 BRZ pro Monat beantragt, so erfolgt die Lizenzvergabe gemäß der Aufstellung der Anträge und gemäß den Fangplänen, die in Unterabsatz 1 aufgeführt sind.
(5)Die Verwaltung der Fangmöglichkeiten erfolgt in vollem Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipoliti (2). Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025

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