Art. 1

REG_2006_1870 · über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan

(1)Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 für Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan.
(2)Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.
(3)Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Stahlerzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).
(4)Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Stahlerzeugnisse wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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