Art. 3 – Verwendung der NACE Rev. 2

REG_2006_1893 · zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik

Die Kommission verwendet die NACE Rev. 2 für alle Statistiken, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind.
1.Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis S der NACE Rev. 2.
2.Die Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 festgelegt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2006_1893 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2006_1893 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.