ErwGr. 6

REG_2006_1893 · zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik

Die Aufstellung einer überarbeiteten gemeinsamen statistischen Klassifikation der Wirtschaftszweige verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Erhebung, Veröffentlichung oder Bereitstellung von Daten. Nur wenn die von den Mitgliedstaaten verwendeten Wirtschaftszweigklassifikationen mit der Gemeinschaftsklassifikation verknüpft sind, ist es möglich, integrierte Informationen so zuverlässig, schnell, flexibel und so tief gegliedert bereit zu stellen, wie es für die Steuerung des Binnenmarktes erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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