Art. 20

REG_2006_1895 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2006

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird zur Anwendung von Artikel 18 des Anhangs XIII des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf
— monatlich 121,61 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,
— monatlich 186,45 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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