Art. 7

REG_2006_1895 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2006

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst:
0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km
0,3496 EUR pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km
0,5826 EUR pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km
0,3496 EUR pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km
0,1165 EUR pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km
0,0561 EUR pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km
0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als 10 000 km.
Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von
— 174,77 EUR bei einer Entfernung zwischen 725 und 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;
— 349,52 EUR bei einer Entfernung von mehr als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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