Art. 23 – Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

REG_2006_1896 · zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Hat der Antragsgegner eine Überprüfung nach Artikel 20 beantragt, so kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Antragsgegners
a)das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken, oder
b)die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen, oder
c)unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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