Art. 29 – Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Überprüfungsverfahren, den Kommunikationsmitteln und den Sprachen

REG_2006_1896 · zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 12. Juni 2008 Folgendes mit: a) die Gerichte, die dafür zuständig sind, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen; b) Informationen über das Überprüfungsverfahren und die für die Anwendung des Artikels 20 zuständigen Gerichte; c) die Kommunikationsmittel, die im Hinblick auf das Europäische Mahnverfahren zulässig sind und den Gerichten zur Verfügung stehen; d) die nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zulässigen Sprachen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen dieser Angaben.
(2)Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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