Art. 1

REG_2006_1899 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird wie folgt geändert:
1.
Folgender Erwägungsgrund wird unmittelbar nach Erwägungsgrund 9 eingefügt: „Die Anwendung der Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen kann zu einer beachtlichen Störung der Flugpläne von Unternehmen führen, deren Betriebsmodelle ausschließlich auf Nachtdienste aufbauen.
Die Kommission sollte ausgehend von den durch die beteiligten Parteien beizubringenden Nachweise eine Bewertung durchführen und eine Anpassung der Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen vorschlagen, um diesen besonderen Betriebsmodellen Rechnung zu tragen.“
2.
Folgende Erwägungsgründe werden unmittelbar nach Erwägungsgrund 10 eingefügt: „Bis zum 16.
Januar 2009 sollte die Europäische Agentur für Flugsicherheit eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung des Anhangs III Abschnitt Q und, wo angebracht, Abschnitt O abschließen.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren sollte die Kommission erforderlichenfalls unverzüglich Vorschläge zur Änderung der entsprechenden technischen Bestimmungen ausarbeiten und übermitteln.
Bei der Prüfung einiger in Artikel 8a genannter Bestimmungen sollte der Kurs in Richtung einer weiteren Harmonisierung der bisher angenommenen Weiterbildungsanforderungen für Flugbegleiter beibehalten werden, um die Freizügigkeit der Flugbegleiter innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.
In diesem Zusammenhang sollte die Möglichkeit einer weiteren Harmonisierung der Qualifikationen von Flugbegleitern erneut geprüft werden.“
3.
Der letzte Erwägungsgrund erhält folgende Fassung: „Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28.
Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (*1) erlassen werden.
(*1) ABl.
L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl.
L 200 vom 22.7.2006, S. 11).“ "
4.
Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Verordnung dient der Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Sicherheit in der Zivilluftfahrt in Bezug auf Betrieb und Instandhaltung von Luftfahrzeugen und in Bezug auf Personen und Stellen, die diese Tätigkeiten ausführen.“ b) Folgende Absätze werden angefügt: „(3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.
(4)Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2.
Dezember 1987 enthalten ist.
Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens unterrichten.“
5.
Dem Artikel 2 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt: „i) ‚Luftfahrtbehörde‘ in Anhang III: die zuständige Behörde, die das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ausgestellt hat.“
6.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Unbeschadet des Artikels 11 gelten in der Gemeinschaft für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen die in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren.
(2)Verweisungen auf Anhang III Abschnitt M oder seine Bestimmungen gelten als Verweisungen auf Teil M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20.
November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (*2) oder seine einschlägigen Bestimmungen.
(*2) ABl.
L 315 vom 28.11.2003, S. 1.“ "
7.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für Bereiche, die durch Anhang III nicht abgedeckt sind, werden nach Artikel 80 Absatz 2 des Vertrags gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren erlassen.
Gegebenenfalls legt die Kommission so bald wie möglich entsprechende Vorschläge vor.“
8.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Luftfahrzeuge, die aufgrund einer von einem Mitgliedstaat erteilten Berechtigung gemäß den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren betrieben werden, dürfen unter den gleichen Bedingungen in den anderen Mitgliedstaaten ohne weitere technische Vorschriften oder Bewertungen seitens dieser anderen Mitgliedstaaten betrieben werden.“
9.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Die Mitgliedstaaten erkennen die Zulassung an, die ein anderer Mitgliedstaat oder eine in seinem Auftrag handelnden Stelle gemäß dieser Verordnung für seiner Gerichtsbarkeit und Hoheit unterliegende Stellen oder Personen erteilt, die an der Instandhaltung von Erzeugnissen und dem Betrieb von Luftfahrzeugen beteiligt sind.“
10.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Die Artikel 3 bis 7 hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Sicherheitsproblem, das von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse, Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig zu werden.
Ist das Sicherheitsproblem zurückzuführen auf ein unzureichendes Sicherheitsniveau, das sich aus den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren oder aus Mängeln dieser Vorschriften und Verfahren ergibt, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die getroffenen Maßnahmen und die Gründe hierfür.
Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren, ob die weitere Anwendung der gemäß Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen wegen eines unzureichenden Sicherheitsniveaus oder eines Mangels in den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren gerechtfertigt ist.
In diesem Fall unternimmt sie auch die notwendigen Schritte zur Änderung der betreffenden gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 oder Artikel 11.
Wird festgestellt, dass die Maßnahmen des Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt sind, widerruft der Mitgliedstaat die betreffenden Maßnahmen.
(2)Ein Mitgliedstaat kann im Fall unvorhergesehener, dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher Bedürfnisse von beschränkter Dauer Freistellungen von den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren dieser Verordnung erteilen.
Der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sind derartige Freistellungen mitzuteilen, wenn sie wiederholt oder für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erteilt wurden.
Werden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 2 von Freistellungen unterrichtet, die durch einen Mitgliedstaat erteilt wurden, so prüft die Kommission, ob die Freistellungen den Sicherheitszielen dieser Verordnung oder anderer relevanter Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Freistellungen den Sicherheitszielen dieser Verordnung oder anderer relevanter Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechen, so entscheidet sie über Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 12a genannten Verfahren.
In diesem Fall hat der betreffende Mitgliedstaat die Freistellungen zu widerrufen.
(3)Lässt sich mit anderen Mitteln ein gleichwertiges Maß an Sicherheit erreichen wie durch Anwendung der in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren, so können die Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Genehmigung in Abweichung von diesen Bestimmungen erteilen; hierbei darf es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen.
In diesen Fällen hat der betreffende Mitgliedstaat die Kommission von seiner Absicht zu unterrichten, eine solche Genehmigung zu erteilen, sowie die Gründe dafür und die Bedingungen, durch die ein gleichwertiges Maß an Sicherheit gewährleistet werden soll, darzulegen.
Die Kommission leitet binnen drei Monaten nach der Unterrichtung durch einen Mitgliedstaat das in Artikel 12 Absatz 2 genannte Verfahren ein, um zu entscheiden, ob die vorgeschlagene Genehmigung erteilt werden kann.
In diesem Fall teilt die Kommission ihre Entscheidung allen Mitgliedstaaten mit, die dann ebenfalls zur Anwendung der betreffenden Maßnahme berechtigt sind.
Die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs III können ebenfalls geändert werden, um einer solchen Maßnahme Rechnung zu tragen.
Für die betreffende Maßnahme gelten die Artikel 6 und 7.
(4)Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat Bestimmungen bezüglich Anhang III Abschnitt Q OPS 1.1105 Nummer 6, OPS 1.1110 Nummern 1.3 und 1.4.1, OPS 1.1115 und OPS 1.1125 Nummer 2.1 erlassen bzw. beibehalten, bis Gemeinschaftsvorschriften erlassen werden, die auf dem wissenschaftlichen Kenntnisstand und bewährten Praktiken beruhen.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Bestimmungen, deren Beibehaltung er beschließt.
Für einzelstaatliche Bestimmungen, die von den in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen der OPS 1 abweichen und die die Mitgliedstaaten nach dem Zeitpunkt der Anwendung des Anhangs III erlassen wollen, leitet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung durch einen Mitgliedstaat das in Artikel 12 Absatz 2 genannte Verfahren ein, um zu entscheiden, ob die betreffenden Bestimmungen mit den Sicherheitszielen dieser Verordnung und mit anderen Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind und ob sie in Kraft treten können.
In einem solchen Fall teilt die Kommission ihre Entscheidung zur Genehmigung der Maßnahme allen Mitgliedstaaten mit, die diese Maßnahme dann ebenfalls anwenden dürfen.
Die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs III können in Anbetracht einer solchen Maßnahme ebenfalls geändert werden.
Für die betreffende Maßnahme gelten die Artikel 6 und 7.“
11.
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a (1) Bis 16.
Januar 2009 schließt die Europäische Agentur für Flugsicherheit eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung der Bestimmungen von Anhang III Abschnitt Q und, erforderlichenfalls, Abschnitt O ab.
(2)Unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (*3) unterstützt die Europäische Agentur für Flugsicherheit die Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der anwendbaren technischen Bestimmungen von Anhang III Abschnitt O und Abschnitt Q.
(*3) ABl.
L 240 vom 7.9.2002, S. 1.
Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl.
L 243 vom 27.9.2003, S. 5).“ "
12.
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts notwendigen Änderungen der in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren vor.“
13.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Luftverkehrssicherheit (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“
14.
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das Verfahren bei Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 des Beschlusses 1999/468/EG.
Vor der Beschlussfassung hört die Kommission den Ausschuss.
Der Zeitraum nach Artikel 6 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Wird der Rat von einem Mitgliedstaat mit einem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten einen anders lautenden Beschluss fassen.“
15.
Der Text im Anhang zu dieser Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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