Art. 16 – Stellungnahme der Behörde

REG_2006_1924 · über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

(1)Bei der Abfassung ihrer Stellungnahme bemüht sich die Behörde, eine Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Eingangs eines gültigen Antrags einzuhalten. Diese Frist wird immer dann verlängert, wenn die Behörde beim Antragsteller zusätzliche Informationen gemäß Absatz 2 anfordert.
(2)Die Behörde — oder über sie eine nationale zuständige Behörde — kann gegebenenfalls den Antragsteller auffordern, die Unterlagen zum Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen.
(3)Zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme überprüft die Behörde, a) ob die vorgeschlagene Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe durch wissenschaftliche Erkenntnisse abgesichert ist, b) ob die Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe den Kriterien dieser Verordnung entspricht, c) und äußert sich darüber, ob die vorgeschlagene Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich und aussagekräftig ist.
(4)Wird in dem Gutachten die Zulassung der Verwendung der gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet, so muss es außerdem folgende Informationen enthalten: a) Name und Anschrift des Antragstellers; b) Bezeichnung des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, wofür die gesundheitsbezogene Angabe gemacht werden soll, sowie die jeweiligen besonderen Eigenschaften; c) die empfohlene Formulierung der vorgeschlagenen gesundheitsbezogenen Angabe, gegebenenfalls einschließlich der speziellen Bedingungen für ihre Verwendung; d) gegebenenfalls Bedingungen für die oder Beschränkungen der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen, die die gesundheitsbezogene Angabe auf dem Etikett oder bei der Werbung begleiten sollten.
(5)Die Behörde übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Antragsteller ihre Stellungnahme einschließlich eines Berichts mit der Beurteilung der gesundheitsbezogenen Angabe, einer Begründung ihrer Stellungnahme und über die Informationen, auf denen ihr Gutachten beruht.
(6)Die Behörde veröffentlicht ihre Stellungnahme gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Der Antragsteller bzw. Vertreter der Öffentlichkeit können innerhalb von 30 Tagen nach dieser Veröffentlichung gegenüber der Kommission Stellungnahmen dazu abgeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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