(1)Bis zum 19. Januar 2009 legt die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren spezifische Nährwertprofile und die Bedingungen, einschließlich der Ausnahmen, fest, die für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel und/oder Lebensmittelkategorien gelten. Diese Nährwertprofile für Lebensmittel und/oder bestimmte Lebensmittelkategorien sowie die Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben für Lebensmittel und/oder Lebensmittelkategorien in Bezug auf die Nährwertprofile werden insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt: a) der Mengen bestimmter Nährstoffe und anderer Substanzen, die in dem betreffenden Lebensmittel enthalten sind, wie z. B. Fett, gesättigte Fettsäuren, trans-Fettsäuren, Zucker und Salz/Natrium; b) der Rolle und der Bedeutung des Lebensmittels (oder der Lebensmittelkategorie) für die Ernährung der Bevölkerung allgemein oder gegebenenfalls bestimmter Risikogruppen, einschließlich von Kindern; c) der gesamten Nährwertzusammensetzung des Lebensmittels und des Vorhandenseins von Nährstoffen, deren Wirkung auf die Gesundheit wissenschaftlich anerkannt ist. Die Nährwertprofile stützen sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse über die Ernährung und ihre Bedeutung für die Gesundheit. Bei der Festlegung der Nährwertprofile fordert die Kommission die Behörde auf, binnen zwölf Monaten sachdienliche wissenschaftliche Ratschläge zu erarbeiten, die sich auf folgende Kernfragen konzentrieren: i) ob Nährwertprofile für Lebensmittel generell und/oder für Lebensmittelkategorien erarbeitet werden sollten; ii) die Auswahl und Ausgewogenheit der zu berücksichtigenden Nährstoffe; iii) die Wahl der Referenzqualität/Referenzbasis für Nährwertprofile; iv) den Berechnungsansatz für die Nährwertprofile; v) die Erprobung eines vorgeschlagenen Systems. Bei der Festlegung der Nährwertprofile führt die Kommission Anhörungen der Interessengruppen, insbesondere von Lebensmittelunternehmern und Verbraucherverbänden, durch. Nährwertprofile und die Bedingungen für ihre Verwendung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren zur Berücksichtigung maßgeblicher wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert.
(2)Abweichend von Absatz 1 sind nährwertbezogene Angaben, die sich auf die Verringerung von Fett, gesättigten Fettsäuren, trans-Fettsäuren, Zucker und Salz/Natrium beziehen, ohne Bezugnahme auf ein Profil für den/die konkreten Nährstoff(e), zu dem/denen die Angabe gemacht wird, zulässig, sofern sie den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen.
(3)Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen a) keine gesundheitsbezogenen Angaben, b) keine nährwertbezogenen Angaben mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Brennwerts beziehen, tragen.
(4)In Ermangelung spezifischer Gemeinschaftsbestimmungen über nährwertbezogene Angaben zu dem reduzierten bzw. nicht vorhandenen Alkoholgehalt oder Brennwert von Getränken, die normalerweise Alkohol enthalten, können nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die einschlägigen einzelstaatlichen Regelungen angewandt werden.
(5)Nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren können im Lichte wissenschaftlicher Erkenntnisse andere als die in Absatz 3 genannten Lebensmittel oder Kategorien von Lebensmitteln bestimmt werden, für die die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben eingeschränkt oder verboten werden soll.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025
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