Anhang II – 1. Aufwandsbeschränkungen

REG_2006_1941 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007)

1.1. Der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen ist in folgenden Zeiträumen verboten: a) vom 1. bis zum 7. Januar, vom 31. März bis zum 1. Mai sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 22-24 und b) vom 1. bis zum 7. Januar, vom 5. bis zum 10. April, vom 1. Juli bis zum 31. August sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 25-27.
a)vom 1. bis zum 7. Januar, vom 31. März bis zum 1. Mai sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 22-24 und
b)vom 1. bis zum 7. Januar, vom 5. bis zum 10. April, vom 1. Juli bis zum 31. August sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 25-27.
1.2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen während folgender Zeiträume verboten ist: a) in den Untergebieten 22-24 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe a während 77 Kalendertagen und b) in den Untergebieten 25-27 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe b während 67 Kalendertagen. Die Mitgliedstaaten teilen die Tage nach den Buchstaben a und b in Zeiträume von mindestens 5 Tagen auf.
a)in den Untergebieten 22-24 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe a während 77 Kalendertagen und
b)in den Untergebieten 25-27 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe b während 67 Kalendertagen.
1.3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Kalendertage nach Nummer 1.2, die für alle Schiffe unter ihrer Flagge dieselben sein sollten, spätestens am 7. Januar 2007 mit und veröffentlichen sie auf ihren Websites.
1.4. Abweichend von den Nummern 1.1 und 1.2 dürfen Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von unter 12 m, die im Küstenmeer fischen, bis zu 20 kg bzw., wenn dies eine größere Menge ergibt, bis zu 10 % Dorsch nach Lebendgewicht an Bord behalten und anlanden, wenn sie mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 110 mm oder mehr fischen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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