Art. 6 – Bedingungen für Fänge und Beifänge

REG_2006_1941 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007)

(1)Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn, a) die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder alternativ b) andere Arten als Hering und Sprotte sind mit anderen Arten vermengt und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die Fänge werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert.
(2)Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet; hiervon ausgenommen sind die Fänge nach Absatz 1 Buchstabe b.
(3)Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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