ErwGr. 3

REG_2006_1980 · zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und der Entscheidungen 2001/245/EG, 2002/928/EG und 2006/797/EG hinsichtlich der weiteren Anwendung bestimmter, nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommer Wirkstoffe mit Blick auf den Beitritt Bulgariens

Es wurden Informationen vorgelegt und von der Kommission zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten bewertet, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Wirkstoffe weiter verwendet werden müssen. Daher ist es gerechtfertigt, unter strengen Auflagen zur Minimierung jeglichen Risikos einen längeren Zeitraum für den Widerruf bestehender Zulassungen für wesentliche Verwendungszwecke zu genehmigen, für die es derzeit keine Alternative gibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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