Art. 3 – Kostenbeteiligung

REG_2006_1981 · mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für gentechnisch veränderte Organismen

(1)Pro Antrag hat der Antragsteller eine pauschale Kostenbeteiligung in Höhe von 30 000 EUR an das GRL zu zahlen.
(2)Wird ein vollständiges Validierungsverfahren für eine Nachweis- und Identifizierungsmethode für ein GVO-Ereignis nach den Erfordernissen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 benötigt, so fordert das GRL den Antragsteller auf, einen zusätzlichen Kostenbeitrag in Höhe von 60 000 EUR zu entrichten. Dieser Betrag vervielfacht sich um die Zahl der GVO-Ereignisse, zu denen eine vollständige Validierung durchzuführen ist. Das GRL senkt diesen Betrag der zusätzlichen Kostenbeteiligung im Verhältnis zu den eingesparten Kosten a) in den Fällen, in denen das für die Durchführung des vollständigen Validierungsverfahrens benötigte Material vom Antragsteller bereitgestellt wird, und/oder b) in den Fällen, in denen der Antragsteller Daten bereitstellt, die sich auf die Module beziehen — zum Beispiel Protokolle über DNA-Extraktionen und sortenspezifische Referenzsysteme, die bereits validiert sind und vom GRL veröffentlicht wurden.
(3)Liegen die Kosten für die Validierung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Nachweismethode wesentlich höher als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kostenbeteiligungssätze, so ist ein zusätzlicher Finanzbeitrag zu verlangen. Der zusätzliche Finanzbeitrag hat 50 % des Teils der Kosten, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kostenbeteiligungssätze übersteigen, zu entsprechen.
(4)Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Kostenbeteiligung bleibt im Falle der Zurückziehung des Antrags geschuldet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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