ErwGr. 2

REG_2006_2015 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischereien oder Gruppen von Fischereien festzusetzen und nach vorgegebenen Kriterien aufzuteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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