Art. 2

REG_2006_2016 · zur Anpassung von die gemeinsame Marktorganisation für Wein betreffenden Verordnungen aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

Dem Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„— Rumänien 1999/2000 bis 2004/05“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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