Art. 11

REG_2006_2024 · zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, mit denen aufgrund des Beitritts Rumäniens abgewichen wird von der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und den Entscheidungen 98/270/EG, 2002/928/EG, 2003/308/EG, 2004/129/EG, 2004/141/EG, 2004/247/EG, 2004/248/EG, 2005/303/EG und 2005/864/EG hinsichtlich der Weiterverwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufgeführte Wirkstoffe enthalten

Rumänien stellt sicher, dass die Weiterverwendung gemäß den Artikeln 1 bis 10 sich weder schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier auswirkt noch unannehmbare Folgen für die Umwelt hat.
Rumänien stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.
Enthält ein Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe und sind in den Artikeln 1 bis 10 verschiedene Daten für diese Wirkstoffe festgelegt, so gilt das frühere Datum.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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