ErwGr. 6

REG_2006_2038 · über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Die Tätigkeiten der Agentur in diesem Bereich sollten die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbinden, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung zu haben, und sollten mit bestehenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bzw. Gruppen von Mitgliedstaaten in diesem Bereich im Einklang stehen. Im Fall einer Meeresverschmutzung hat die Agentur den/die betroffenen Mitgliedstaat(en) zu unterstützen, unter dessen/deren Leitung die Einsätze zur Beseitigung der Verschmutzung durchzuführen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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