Art. 6 – Durchführung der Maßnahmen

REG_2006_266 · zur Einführung von Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Reform der EU-Zuckermarktordnung betroffen sind

Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden nach den allgemeinen Regeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) durchgeführt. In Bezug auf die Verwaltungsverfahren gelten insbesondere Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Haushaltsordnung sowie Artikel 36 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (6) mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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