Art. 4

REG_2006_305 · über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind

Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanzinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden. Die Finanzinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Geschäfte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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