REG_2006_341 · zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2007 zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/2005
In der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (4) heißt es, dass die Arbeitgeber eine Liste der Arbeitsunfälle führen müssen, die einen Arbeitsausfall von mehr als drei Arbeitstagen für den Arbeitnehmer zur Folge hatten, und für die zuständige Behörde, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, Berichte über die Arbeitsunfälle ausarbeiten müssen, die die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer erlitten haben. In ihrer Empfehlung 2003/670/EG vom 19. September 2003 über die europäische Liste der Berufskrankheiten (5) empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten, für die Meldung aller Fälle von Berufskrankheiten zu sorgen und ihre Statistiken über Berufskrankheiten schrittweise, entsprechend den laufenden Arbeiten am System zur Harmonisierung der europäischen Statistiken über Berufskrankheiten, mit der europäischen Liste in Einklang zu bringen. In der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006 (6) wird unterstrichen, dass in den Statistiken nicht nur die Arbeitsunfälle und die anerkannten Berufskrankheiten sowie ihre Ursachen und Konsequenzen erfasst werden sollten, sondern sie sollten auch Anhaltspunkte für die Quantifizierung der zugrunde liegenden, mit der Arbeitsumgebung zusammenhängenden Faktoren liefern. Darüber hinaus sollten die Statistiken die Aufdeckung neu auftretender Phänomene erleichtern, wie die mit Stress zusammenhängenden Beschwerden und Muskel-Skelett-Erkrankungen.
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