ErwGr. 1

REG_2006_488 · zur Festsetzung der Wechselkurse für Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung für das Jahr 2006

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Beträge mit struktur- und umweltpolitischen Zielsetzungen der 1. Januar des Jahres, in dem die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe getroffen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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