ErwGr. 10

REG_2006_493 · mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 läuft das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 endet das Wirtschaftsjahr 2005/06 jedoch am 30. Juni 2006. Daher wurde festgelegt, dass das Wirtschaftsjahr 2006/07 am 1. Juli 2006 beginnt und am 30. September 2007 endet. Es dauert somit 15 Monate. Für dieses Wirtschaftsjahr müssen die Quoten und der traditionelle Versorgungsbedarf für die Raffination erhöht werden, die bislang für zwölf Monate galten und nach diesem Wirtschaftsjahr wieder für zwölf Monate gelten werden. Dabei sind die drei zusätzlichen Monate zu berücksichtigen, damit eine den vorangegangenen und den folgenden Wirtschaftsjahren entsprechende Zuteilung sichergestellt ist. Diese Übergangsquoten müssen die Zuckererzeugung vom Beginn des Wirtschaftsjahres 2006/07 aus Zuckerrüben abdecken, die vor dem 1. Januar 2006 ausgesät wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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