Anhang VI – INHALT DER MELDUNGEN UND ART DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION

REG_2006_51 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)

1.
Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nachstehende Angaben wie folgt zu übermitteln: 1.1.
Beim Beginn jeder Fangreise (1) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Einfahrt mit folgenden Angaben: SR m (2) (=Aufzeichnungsbeginn) AD m XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften) SQ m (Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr) TM m COE (= Fang bei der Einfahrt) RC m (internationales Rufzeichen des Schiffes) TN o (3) (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) NA o (Name des Schiffes) IR m (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) LT (4) o (5) (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) LG (4) o (5) (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) LI o (geschätzter Breitengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt) LN o (geschätzter Längengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt) RA m (betreffendes ICES-Gebiet) OB m (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) MA m (Name des Kapitäns) ER m (= Aufzeichnungsende) 1.2.
Beim Ende jeder Fangreise (1) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Ausfahrt mit folgenden Angaben: SR m (= Aufzeichnungsbeginn) AD m XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften) SQ m (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) TM m COX (= „Fang bei der Ausfahrt“) RC m (internationales Rufzeichen des Schiffes) TN o (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) NA o (Name des Schiffes) IR m (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) LT (6) o (7) (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) LG (6) o (7) (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) RA m (ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden) CA m (Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf 100 kg auf- oder abgerundet) OB o (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf 100 kg auf- oder abgerundet) DF o (Fangtage seit letztem Bericht) DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) MA m (Name des Kapitäns) ER m (= Aufzeichnungsende) 1.3.
Bei der Fischerei auf Hering und Makrele wird alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete ein Fangbericht übermittelt, der folgende Angaben enthält: SR m (= Aufzeichnungsbeginn) AD m XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften) SQ m (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) TM m CAT (= „Fangbericht“) RC m (internationales Rufzeichen des Schiffes) TN o (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) NA o (Name des Schiffes) IR m (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) LT (6) o (7) (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) LG (6) o (7) (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) RA m (ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden) CA m (Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf 100 kg auf- oder abgerundet) OB o (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 Kilogramm auf- oder abgerundet) DF o (Fangtage seit letztem Bericht) DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) MA m (Name des Kapitäns) ER m (= Aufzeichnungsende) 1.4.
Ist zwischen der Meldung „Fang bei der Einfahrt“ und der Meldung „Fang bei der Ausfahrt“ eine Umladung geplant, so ist mindestens 24 Stunden vor der Umladung zusätzlich zu den Meldungen „Fangbericht“ eine Meldung „Umladung“ zu übermitteln, die folgende Angaben enthält: SR m (= Aufzeichnungsbeginn) AD m XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften) SQ m (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) TM m TRA (=„Umladung“) RC m (internationales Rufzeichen des Schiffes) TN o (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) NA o (Name des Schiffes) IR m (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) XR m (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) KG m (angenommene oder abgegebene Menge nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) TT m (Internationales Rufzeichen des übernehmenden Schiffes) TF m (Internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes) LT (8) m/o (9) (10) (voraussichtliche Breitengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll) LG (8) m/o (9), (10) (voraussichtliche Längengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll) PD m (voraussichtliches Datum, an dem die Umladung stattfinden soll) PT m (voraussichtliche Uhrzeit, an der die Umladung stattfinden soll) DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) MA m (Name des Kapitäns) ER m (= Aufzeichnungsende)
2.
Form der Mitteilung Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten Angaben die vorstehenden Codes in der vorstehenden Reihenfolge verwendet, insbesondere — muss der Text „VRONT“ in der Betreffzeile der Meldung stehen; — muss jede Angabe in einer neuen Zeile stehen; — muss den eigentlichen Angaben der angegebene Code, getrennt durch eine Leerstelle, vorausgehen.
Beispiel (mit fiktiven Angaben): SR AD XEU SQ 1 TM COE RC IRCS TN 1 NA SCHIFFSNAME IR NOR XR PO 12345 LT +65.321 LO -21.123 RA 04A.
OB COD 100 HAD 300 DA 20051004 MA NAME DES KAPITÄNS TI 1315 ER
3.
Schema der Mitteilung 3.1.
Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreiber: SAT COM C 420599543 FISH) , E-Mail (FISHERIES-telecom@cec.eu.int) oder über eine der Funkstationen der Nummer 4 in der unter Nummer 2 angegebenen Form zu übermitteln. 3.2.
Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden. 3.3.
Ist der Flaggenstaat technisch in der Lage, die vorgenannten Meldungen und Inhalte im Namen seiner Fischereifahrzeuge im so genannten NAF-Format (Nordatlantik-Format) zu übermitteln, so kann der Flaggenstaat diese Angaben — nach entsprechender bilateraler Absprache zwischen dem Flaggenstaat und der Kommission — über ein gesichertes Transmissions-Protokoll der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel übermitteln.
In diesem Fall sind als eine Art „Umschlag“ zusätzlich weitere Angaben zu übermitteln (nach der AD-Angabe) FR m (von; Alpha-3-ISO-Ländercode der Partei) RN m (laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr) RD m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD) RT m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) Beispiel (mit den bereits benutzten fiktiven Angaben) //SR//AD/XEU//FR/NOR//RN/5//RD/20051004//RT/1320//SQ/1//TM/COE//RC/IRCS//TN/1//NA/SCHIFFSNAME//IR/NOR//XR/PO 12345//LT/+65.321//LG/-21.123//RA/04A.//OB/COD 100 HAD 300//DA/20051004//TI/1315//MA/NAME DES KAPITÄNS//ER// Der Flaggenmitgliedstaat erhält eine Antwortmeldung mit folgenden Angaben: SR m (= Aufzeichnungsbeginn) AD m (ISO-3 Ländercode des Flaggenstaats) FR m XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften) RN m (Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr, für die eine Antwortmeldung übermittelt wird) TM m RET (= „Antwortmeldung“) SQ m (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) RC m (in der ursprünglichen Meldung genanntes internationals Rufzeichen) RS m (Rückmeldung — ACK oder NAK) RE m (Fehlerrückmeldung) DA m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD) TI m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) ER m (= Aufzeichnungsende)
4.
Name der Funkstation Name der Funkstation Rufzeichen der Funkstation Lyngby OXZ Land's End GLD Valentia EJK Malin Head EJM Torshavn OXJ Bergen LGN Farsund LGZ Florø LGL Rogaland LGQ Tjøme LGT Ålesund LGA Ørlandet LFO Bodø LPG Svalbard LGS Gryt GRYT RADIO Göteborg SOG Turku OFK
5.
Für die Angabe der Arten zu verwendender Code Kaiserbarsch (Beryx spp.) ALF Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides) PLA Sardelle (Engraulis encrasicholus) ANE Seeteufel (Lophius spp.) MNZ Goldlachse (Argentina silus) ARG Brachsenmakrele (Brama brama) POA Riesenhai (Cetorinhus maximus) BSK Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) BSF Blauleng (Molva dipterygia) BLI Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) WHB Garnelen (Xyphopenaeus kroyeri) BOB Kabeljau (Gadus morhua) COD Garnele (Crangon crangon), CSH Kalmar (Loligo spp.) SQC Dornhai (Squalus acanthias) DGS Gabeldorsch (Phycis spp.) FOR Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) GHL Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) HAD Seehecht (Merluccius merluccius) HKE Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) HAL Hering (Clupea harengus) HER Stöcker (Trachurus trachurus) HOM Leng (Molva molva) LIN Makrele (Scomber scombrus) MAC Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten) LEZ Tiefseegarnele (Pandalus borealis) PRA Kaisergranat (Nephrops norvegicus) NEP Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) NOP Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) ORY Sonstige OTH Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) PLE Pollack(Pollachius pollachius) POL Heringshai (Lamma nasus) POR Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-spp.) RED Flotte Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) SBR Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) RNG Köhler (Pollachius virens) POK Lachs (Salmo salar) SAL Sandaal (Ammodytes spp.) SAN Sardine (Sardina pilchardus) PIL Haifisch (Selachii, Pleurotremata) SKH Geißelgarnelen (Penaeidae) PEZ Sprotte (Sprattus sprattus) SPR Kalmar (Illex spp.), SQX Thun (Thunnidae), TUN Lumb (Brosme brosme) USK Wittling oder Merlan (Merlangus merlangus) WHG Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea), YEL
6.
Für die Angabe der betreffenden Gebiete zu verwendender Code 02A.
ICES-Bereich IIa — Norwegische See 02B.
ICES-Bereich IIb — Spitzbergen und Bäreninsel 03A.
ICES-Bereich IIIa — Skagerrak und Kattegat 03B.
ICES-Bereich IIIb 03C.
ICES-Bereich IIIc 03D.
ICES-Bereich IIId — Ostsee 04A.
ICES-Bereich IVa — nördliche Nordsee 04B.
ICES-Bereich IVb — mittlere Nordsee 04C.
ICES-Bereich IVc — südliche Nordsee 05A.
ICES-Bereich Va — Isländische Fanggründe 05B.
ICES-Bereich Vb — Färöische Fanggründe 06A.
ICES-Bereich VIa — Nordwestküste Schottlands und Nordirland 06B.
ICES-Bereich VIb — Rockall 07A.
ICES-Bereich VIIa — Irische See 07B.
ICES-Bereich VIIb — westlich von Irland 07C.
ICES-Bereich VIIc — Porcupine Bank 07D.
ICES-Bereich VIId — östlicher Ärmelkanal 07E.
ICES-Bereich VIIe — westlicher Ärmelkanal 07F.
ICES-Bereich VIIf — Kanal von Bristol 07G.
ICES-Bereich VIIg — Keltische See Nord 07H.
ICES-Bereich VIIh — Keltische See Süd 07J.
ICES-Bereich VIIj — südwestlich von Irland — Ost 07K.
ICES-Bereich VIIk — südwestlich von Irland — West 08A.
ICES-Bereich VIIIa- Golf von Biskaya — Nord 08B.
ICES-Bereich VIIIb — Golf von Biskaya — Mitte 08C.
ICES-Bereich VIIIc — Golf von Biskaya — Süd 08D.
ICES-Bereich VIIId — Golf von Biskaya — Äußere Biskaya 08E.
ICES-Bereich VIIIe — Golf von Biskaya — West 09A.
ICES-Bereich IXa — Portugiesische Gewässer — Ost 09B.
ICES-Bereich IXb — Portugiesische — West 14A.
ICES-Bereich XIVa — Nordostgrönland 14B.
ICES-Bereich XIVb — Südostgrönland
7.
Zusätzlich zu den Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 6 gelten für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Blauen Wittling fischen wollen, die folgenden Bestimmungen: a) Schiffe, die bereits Fänge an Bord haben, dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen.
Mindestens vier Stunden vor Einfahrt in die Gemeinschaftsgewässer unterrichtet der Kapitän des Schiffs je nach Zweckmäßigkeit eines der folgenden gemeinschaftlichen Fischereiüberwachungszentren: i) UK (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder fernmündlich: Tel. + 44 131271 9700 oder ii) Irland (Haulbowline) per E-Mail: nscstaff@eircom.net oder fernmündlich: Tel. + 353 87236 5998.
Ist das Schiff nach Ansicht des Kapitäns im Begriff, in Gemeinschaftsgewässer und in das Gebiet, in dem es zu fischen beginnen will, einzufahren, meldet er dies unter Angabe des Namens des Schiffs, des internationalen Rufzeichens des Schiffs, der Hafenkennbuchstaben und ‐zahlen des Schiffs, der Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und der Position des Schiffs (geografische Länge/Breite).
Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht.
Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise behält.
Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen zur Kontrolle vorzuführen. b) Schiffe, die ohne Fang an Bord in die Gemeinschaftsgewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit. c) Abweichend von Nummer 1.2 gilt die Fangreise als beendet, wenn das Schiff die Gemeinschaftsgewässer verlässt oder in einen Gemeinschaftshafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.
Die Schiffe dürfen die Gemeinschaftsgewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete verlassen: A.
ICES-Rechteck 48 E2 im Bereich VI a B.
ICES-Rechteck 46 E6 im Bereich IV a C.
ICES-Rechtecke 48 E8, 49 E 8 oder 50 E 8 im Bereich IV a.
Der Schiffskapitän erstattet dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder fernmündlich Mitteilung gemäß Nummer 1.
In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und ‐zahlen des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben.
Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän des Schiffs das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht.
Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise behält.
Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen von Lerwick oder von Scrabster zur Kontrolle vorzuführen. d) Auf Schiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, müssen die Netze wie folgt so verstaut sein, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können: i) Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie den Zug- oder Schleppkabeln und -seiten zu lösen; ii) Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzuzurren.
(1)Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.
(2)m = obligatorisch
(3)o = optional
(4)LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 auch noch die Codes LA und L0 unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.
(5)Optional bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
(6)LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 auch noch die Codes LA und L0 unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.
(7)Optional bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
(8)LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 können auch noch die Codes LA und L0 unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.
(9)Optional bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
(10)Optional für das übernehmende Schiff.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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