Art. 28 – Netzzubehör

REG_2006_51 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)

(1)Die Verwendung anderer als in diesem Artikel genannter Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten.
(2)Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Beschädigungen zu mindern oder zu verhüten.
(3)An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Oberseiten-Scheuerschutz dürfen nur die in Anhang VIII aufgeführten Vorrichtungen verwendet werden.
(4)Fischereifahrzeuge, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22 mm zwischen den Stäben. Fischereifahrzeuge, die Garnelen in der Abteilung 3L fangen, verwenden überdies Gelenkketten mit einer Mindestlänge von 72 cm gemäß Anhang IX.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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