Art. 35 – Chartern von Gemeinschaftsschiffen

REG_2006_51 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)

(1)Ein Mitgliedstaat kann gestatten, dass ein Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt und im NAFO-Regelungsbereich fischen darf, gechartert wird, um eine Quote und/oder Fangtage, die einem anderen NAFO-Vertragspartner zugewiesen wurden, vollständig oder teilweise auszuschöpfen. Nicht gechartert werden dürfen allerdings Schiffe, bei denen die NAFO oder eine andere regionale Fischereiorganisation festgestellt hat, dass sie an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei beteiligt waren.
(2)Am Tage des Charterabschlusses übermittelt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission die folgenden Angaben, die diese an den Exekutivsekretär der NAFO weiterleitet: a) seine Zustimmung zum Charter; b) die unter den Charter fallenden Arten und die mit dem Chartervertrag zugewiesenen Fangmöglichkeiten; c) die Dauer des Charters; d) dem Namen des Charterers; e) die Vertragspartei, die das Schiff gechartert hat; f) die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat getroffen hat, um sicherzustellen, dass alle gecharterten Schiffe, die seine Flagge führen, während der Dauer des Charters die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO beachten.
(3)Nach Beendigung des Charters teilt der Flaggenmitgliedstaat dies der Kommission mit, und die Kommission leitet diese Information unverzüglich an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.
(4)Der Flaggenmitgliedstaat sorgt dafür, dass a) das Schiff nicht ermächtigt wird, während der Dauer des Charters auf die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten zu fischen; b) das Schiff nicht ermächtigt wird, in ein und demselben Zeitraum im Rahmen von mehr als einer Charter zu fischen; c) das Schiff während der Dauer des Charters die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO beachtet; d) das Charterschiff alle im Rahmen des Charters erzielten Fänge und Beifänge von anderen Fangdaten getrennt in das Fischereilogbuch einträgt.
(5)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die in Absatz 4 Buchstabe d genannten Fänge und Beifänge getrennt von anderen nationalen Fangdaten. Die Kommission leitet diese Daten umgehend an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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